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Wann er Besuch empfängt und von wem, das ist normalerweise einzig und
alleine die Angelegenheit eines Wohnungsmieters. Eigentümer oder Verwalter
dürfen in dieser Hinsicht keine Vorschriften machen. Etwas anders
sieht es aus, wenn ein Besucher sich in gravierender Weise daneben benommen
hat. Dann kann selbst einem nahen Verwandten ein Hausverbot
erteilt werden.
Eine Frau wurde regelmäßig von ihrem 28-jährigen Enkelsohn besucht. Doch der
hinterließ in der Wohnanlage nicht immer den besten Eindruck. Eines Tages, er
war betrunken, geriet er auf dem Hausgrundstück in eine verbale Auseinandersetzung
mit mehreren Jugendlichen. Später kehrte er mit einem Dolch zurück
und fuchtelte damit herum. Noch später kam er sogar mit einer Pistole und
schoss sich im Zuge einer Auseinandersetzung selbst in die Hand. Die Polizei
wurde gerufen, die lokalen Medien berichteten über das Ereignis. Kurz danach
sprach der Eigentümer ein Hausverbot gegen den Enkel aus. Die Mieterin wehrte
sich dagegen. Ihrer Meinung nach war das Verweisen des Enkels vom Grundstück
grundlos. Sie selbst sei dringend auf die Unterstützung des jungen Mannes
angewiesen. Schließlich kündigte sie fristlos.
Das Hausverbot rechtfertige keine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages,
entschied das Amtsgericht Wetzlar. Der Enkel habe den Hausfrieden "in
gravierender Weise gestört. Weiter hieß es im Urteil: "Durch sein Verhalten hat er
eine erhebliche Leibes- und Lebensgefahr für andere verursacht (...)." Deswegen
bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen, ihn für die Zukunft
des Grundstücks zu verweisen. Dies sei einer der wenigen Ausnahmefälle,
in denen der Eigentümer so massiv in die Rechte des Mieters eingreifen dürfe.
(AG Wetzlar, AZ: 38 C 1281/07; Quelle: LBS Presse-Infodienst)
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